Abwärme und Kühltürme ( 42 BImSchV)

posted am: 15 Januar 2018

Am 10. August 2017 trat erstmals eine Verordnung für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme sowie Nassabscheider in Kraft ( 42 BImSchV ). Laut IHK sind derzeit bundesweit 30000 solcher Anlagen in Betrieb. Die Verordnung bildet den rechtlichen Rahmen für die diesbezüglichen spezifischen Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung. Die gesetzliche Anweisung ist mit zahlreichen bindenden Verpflichtungen für den jeweiligen Betreiber verknüpft.

Verdunstungskühlanlagen entsprechen vorwiegend offenen Rückkühlwerken einzelner Kälte-, Klima- und Energieerzeugungsanlagen. Die Verordnung schließt zahlreiche Anlagen ein. Diese werden in Industrie, Handel, Energiewirtschaft, Handel, Gastronomie und Hotels genutzt. Zudem sind diese Rückkühlwerke oft Bürogebäuden angeschlossen. Die Anordnung schließt allerdings lediglich Rückkühlwerke ein, die verdunstetes Wasser und Wärme in die Umgebungsluft abgeben. Anlagen, welche trocken betrieben werden und deshalb keine Verdunstungen abführen, sind von der rechtlichen Anweisung ausgenommen.   

Nassabscheider werden in der Industrie zur Abluftreinigung verwendet. Auch die Nutzung dieser Geräte wird mit Hilfe der Verordnung festgelegt. Nicht betroffen von der Anordnung sind Nassabscheider, deren Nutzwasser einen pH- Wert von maximal 4 konstant hält bzw. unterschreitet, oder einen pH – Wert von 10 dauerhaft übersteigt. Zusätzlich muss das Abgas der Anlagen zwingend für ein Intervall von mindestens 10 Sekunden auf Mindesttemperatur von 72 ° C erhitzt werden, um von der Verordnung ausgenommen zu sein. Zusätzlich greift die Anordnung nicht bei Geräten, die lediglich auf Basis von Frischwasser im Durchlaufbetrieb arbeiten.  

Das Nutzwasser aller betroffenen Anlagen ist unbedingt betriebsintern in einem Rhythmus von 2 Wochen bezüglich chemisch, physikalischer und mikrobiologischer Kenngrößen zu prüfen. Zur Überprüfung sollen beispielsweise „ Dip – Slide – Tests" genutzt werden.  

Alle 3 Monate sind fachspezifische Laboruntersuchungen des Nutzwassers durch akkreditierte Labore hinsichtlich der Parameterbestimmung von allgemeiner Kolonieanzahl und Legionellen auszuführen. Die Untersuchungen dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die von der „ Deutschen Akkreditierungsstelle" (DAkkS) zugelassen worden sind. Wird der Prüfwert (100 KBE Legionella ssp. Je 100 ml) zwei Jahre in Folge nicht überschritten, kann das Intervall zwischen den einzelnen Prüfungen sechs Monate betragen.

In Form eines Betriebstagebuches gilt es sämtliche Informationen hinsichtlich der Anlage sowie alle Ergebnisse der betriebsinternen Messungen und der Laboruntersuchungen des jeweiligen Nutzwassers zu dokumentieren. Etwaige Desinfektionen und Reparaturen müssen zusätzlich festgehalten werden.  

Ab dem 19. Juli 2018 gemäß § 13 der gesetzlichen Anzeigepflicht sind alle Anlagen der zuständigen Immisionsschutzbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese gesetzliche Verpflichtung greift ebenso bei stillgelegten Anlagen oder einem Betreiberwechsel.

In einem Abstand von jeweils 5 Jahren erfolgt eine Prüfung der Anlage optional durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine Inspektionsstelle. Die ausführenden Sachverständiger werden ausschließlich von der Industrie- und Handelskammer bestellt. Die betreffenden Inspektionsstellen müssen zwingend durch die „ DAkks" zugelassen sein.

Die Frist für die erste diesbezügliche Prüfung der Anlagen orientiert sich an deren Inbetriebnahme. So müssen Anlagen, deren Inbetriebnahme vor den 19. August 2011 datiert werden kann, eine erste Prüfung unter allen Umständen bis zum 19. August 2019 durchführen.   

Bei einem nachweisbarem Anstieg bzw. Überschreiten der relevanten Normwerte, sind sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Demnach sind Betreiber bei einem Befund, welcher den Referenzwert um den Faktor 100 übersteigt, gesetzlich dazu verpflichtet den Grund für die Belastung herauszufinden und umgehende Sofortmaßnahmen umzusetzen. Im Zuge dessen muss die Wasseraufbereitung überprüft und eine sofortige Desinfektion des Nutzwassers erfolgen.  

Bei einer geringen Überschreitung der Legionellen – Prüfwerte gilt es eine Zweitprüfung abzuwarten. Übersteigt der Maßnahmenwert 10000 KBE/ml muss nach „42 BImSchV" unverzüglich gehandelt werden, auch bei der Weidner Wassertechnik GmbH.

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